Garantiebedingungen

GARANTIEBEDINGUNGEN & GEWÄHRLEISTUNG

1) Allgemeine Bestimmungen
Garantiegeber ist:
LAMETTA-Matratzensysteme Rolf Giesecke
Mansteinstraße 56
20253 Hamburg
Tel.: 040 – 4919005
Fax: 040 – 4917592
Kontakt@Lametta-Schlafsyteme.de

LAMETTA-Matratzensysteme Rolf Giesecke gewährt für entsprechend gekennzeichnete Artikel eine Garantieleistung, welche nachfolgend erläutert wird. Sämtliche gesetzliche Mängelansprüche des Kunden bleiben daneben unberührt bestehen; sie werden hierdurch in keiner Art und Weise
eingeschränkt. Für die jeweiligen Artikel gelten die auf der Rechnung explizit vermerkten Garantiezeiten oder – soweit dort nicht vermerkt – die in der zum Kaufzeitpunkt gültigen/aktiven Artikelbeschreibung/Leistungsbeschreibung vermerkten Garantiezeit, welche Bestandteil des Kaufvertrages ist.

Wir möchten, dass Sie mit Ihrer SOS-Matratze® lange Zeit zufrieden sind. Deshalb gewähren wir Ihnen eine 6-jährige Garantie auf den Matratzenkern. Garantieleistungen werden dauerhaft und über die gesamte Garantiezeit erbracht.

Die Gewährleistungen sind für Sie in den ersten beiden Jahren völlig kostenfrei. Im 3. Jahr gewähren wir noch 60%, im 4. Jahr 50%, im 5. Jahr 40% und im 6. Jahr 20% des nachgewiesenen Kaufpreises. Für den Bezug besteht eine 2-jährige Garantie. Für unsere Garantie gilt deutsches Recht. Der Geltungsbereich  der Garantie ist auf EU-Länder und die Schweiz beschränkt.

Im Rahmen der Garantie steht LAMETTA-Matratzensysteme Rolf Giesecke dafür ein, dass die o.g. Produkte frei sind von herstellungsbedingten Fehlern und Fehlern die auch bei normaler Nutzung im privaten Bereich aufgetreten und nicht als normaler Verschleiß des Produktes (siehe unten) anzusehen sind.

Innerhalb des gesamten Garantiezeitraumes bessert LAMETTA-Matratzensysteme Rolf Giesecke bei einem gem. diesen Bedingungen aufgetretenen Garantiefall nach eigener Wahl nach. Die Nachbesserung beinhaltet u.a. Reparatur des Artikels oder Teilen davon, Austausch von Teilen oder des gesamten Artikels sowie ggf. Gutschrift oder Teilgutschrift, soweit eine Nachbesserung wirtschaftlich nicht sinnvoll zu bewerkstelligen ist. Den jeweiligen Weg der Nachbesserung bestimmt einzig LAMETTA-Matratzensysteme Rolf Giesecke. Da es sich in der Regel um einen Austausch neu gegen alt handelt, erfolgen Nachbesserungen – sofern möglich – beim Kunden und durch ihn selbst. Sollten Nachbesserungen und Reparaturen – soweit notwendig – in den Betriebsräumen der LAMETTA-Matratzensysteme Rolf Giesecke müssen, wird die Ware dazu – soweit erforderlich – beim Kunden abgeholt, im Werk repariert und dem Kunden wieder zugestellt; ein Anspruch auf Ersatzware oder Kostenerstattung für die Reparaturzeit besteht nicht.

Soweit der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfristen von anderen ihm zustehenden Mängelrechten Gebrauch machen will, steht ihm dies selbstverständlich frei. Garantiezeiträume werden durch eine Nachbesserung gem. diesen Bedingungen weder verkürzt, noch verlängert. Das Risiko von Rücksendungen innerhalb der Garantiezeit liegt beim Kunden.

LAMETTA-Matratzensysteme Rolf Giesecke berechnet dem Kunden je Garantiefall eine Bearbeitungspauschale von 39,95 EUR, welche u.a. anteilige Transportkosten für Abholung und Neuversand enthält.

Innerhalb des Garantiezeitraumes hat der Kunde seinen Garantieanspruch gegenüber LAMETTA-Matratzensysteme Rolf Giesecke geltend zu machen. Dies kann grundsätzlich formlos erfolgen und die Garantieerklärung in Textform ist dazu nicht notwendig. Der Kunde stellt LAMETTA-Matratzensysteme Rolf Giesecke mit Meldung seines Garantieanspruches oder unmittelbar danach die folgenden Informationen (vorzugsweise digital per E-Mail) zur Verfügung:

– Kopie der Handelsrechnung des reklamierten Artikels
– Aussagekräftige Bilder und Fehlerbeschreibung des jeweils reklamierten Mangels
– Informationen über das komplette Schlafsystem und ggf. eingesetzte weitere Artikel, Zubehör, o.ä.
– Aktuelle Kontaktinformationen, insbesondere E-Mail-Adresse sowie Telefonnummer für eine schnelle Kommunikation und Abwicklung

Für diese Garantiebedingungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Garantien gelten nur für Produkte, die innerhalb Deutschlands oder innerhalb Europa erworben wurden und dort eingesetzt werden.

2) Definition der Garantien
a) Die Garantie für entsprechend gekennzeichnete High-Tech-Schaum-Matratzen,
Kaltschaummatratzen sowie Viskoschaummatratzen (Kern sowie Bezug)

LAMETTA-Matratzensysteme Rolf Giesecke verwendet für alle Matratzenkerne nur hochwertige Polyurethan-Schaumstoffe bester Qualitäten, die allesamt nach den strengen Richtlinien des Verbandes der Polyurethan-Weichschaum-Industrie gefertigt worden sind. Innerhalb der Garantiezeit garantiert LAMETTA-Matratzensysteme Rolf Giesecke daher, dass eine dauerhafte, nicht-reversible Verformung des Materials von höchstens 20% eintritt.
Die Bezüge der Matratzen werden, je nach Modell, Ausführung und Bestellung des Kunden aus unterschiedlichen sehr hochwertigen Kunst- und/oder Naturfasern gefertigt.
Bei Einhalten der im jeweiligen Etikett genannten Pflege- und Waschhinweise, Verwendung eines Lattenrahmens mit mindestens 28 Federleisten sowie eines passenden Matratzenschoners, garantiert LAMETTA-Matratzensysteme Rolf Giesecke die Haltbarkeit der Versteppung und des Stoffes, der Nähte sowie der Reißverschlüsse über die gesamte Garantiezeit.
Normale Verbrauchs-, Benutzungs- und Verschleißerscheinungen fallen nicht unter diese Garantie, ebenso Effekte die aus Kombinationen mit Fremdartikeln entstehen können (z.B. Knötchenbildung bei hochwertigen extra feinen Funktionsfaserbezügen in Kombination mit einigen ähnlich gearbeiteten Betttücher, so.g. Pilling-Bildung).

b) Die Garantie für entsprechend gekennzeichnete Matratzentopper

LAMETTA-Matratzensysteme Rolf Giesecke verwendet für alle Topperkerne nur hochwertige Polyurethan-Schaumstoffe bester Qualitäten, die allesamt nach den strengen Richtlinien des Verbandes der Polyurethan-Weichschaum-Industrie gefertigt worden sind. Innerhalb der Garantiezeit garantiert LAMETTA-Matratzensysteme Rolf Giesecke daher, dass eine dauerhafte, nicht-reversible Verformung des Materials von höchstens 20% eintritt. Voraussetzung dazu ist, dass der Topper mit einer fabrikneuen (zum Zeitpunkt des Erwerbs des Toppers maximal 6 Monate alten) Matratze aus dem Hause LAMETTA-Matratzensysteme Rolf Giesecke kombiniert wird und beides passend auf das jeweilige Gewicht des regelmäßigen Nutzers abgestimmt worden ist.
Für die Kombination des Toppers mit Matratzen anderer Hersteller und/oder ältere Matratzen kann LAMETTA-Matratzensysteme Rolf Giesecke leider keinerlei Garantie bzgl. der Haltbarkeit des Kernmaterials übernehmen.
Die Bezüge der Topper werden, je nach Modell, Ausführung und Bestellung des Kunden aus unterschiedlichen sehr hochwertigen Kunst- und/oder Naturfasern gefertigt.
Bei Einhalten der im jeweiligen Etikett genannten Pflege- und Waschhinweise sowie eines passenden Matratzenschoners garantiert LAMETTA-Matratzensysteme Rolf Giesecke die Haltbarkeit der Versteppung und des Stoffes, der Nähte sowie der Reißverschlüsse über die gesamte Garantiezeit.
Normale Verbrauchs-, Benutzungs- und Verschleißerscheinungen fallen nicht unter diese Garantie, ebenso Effekte die aus Kombinationen mit Fremdartikeln entstehen können (z.B. Knötchenbildung bei
hochwertigen extra feinen Funktionsfaserbezügen in Kombination mit einigen ähnlich gearbeiteten Betttücher, so.g. Pilling-Bildung).

c) Die Garantie für entsprechend gekennzeichnete Federkern-/Tonnentaschenfederkernmatratzen.

LAMETTA-Matratzensysteme Rolf Giesecke verwendet für alle Matratzenkerne nur hochwertige Metallspiralfedern bester Qualitäten. Innerhalb der Garantiezeit garantiert LAMETTA-Matratzensysteme Rolf
Giesecke daher, dass eine dauerhafte, nicht-reversible Verformung des Materials von höchstens 20% eintritt.
Die Bezüge der Matratzen werden, je nach Modell, Ausführung und Bestellung des Kunden aus unterschiedlichen sehr hochwertigen Kunst- und/oder Naturfasern gefertigt.
Bei Einhalten der im jeweiligen Etikett genannten Pflege- und Waschhinweise, Verwendung eines Lattenrahmens mit mindestens 28 Federleisten sowie eines passenden Matratzenschoners garantiert
LAMETTA-Matratzensysteme Rolf Giesecke die Haltbarkeit der Versteppung und des Stoffes, der Nähte sowie der Reißverschlüsse über die gesamte Garantiezeit.
Normale Verbrauchs-, Benutzungs- und Verschleißerscheinungen fallen nicht unter diese Garantie, ebenso Effekte die aus Kombinationen mit Fremdartikeln entstehen können (z.B. Knötchenbildung bei
hochwertigen extra feinen Funktionsfaserbezügen in Kombination mit einigen ähnlich gearbeiteten Betttücher, so.g. Pilling-Bildung).

d) Die Garantie für entsprechend gekennzeichnete manuell verstellbare oder starre Lattenrahmen

LAMETTA-Matratzensysteme Rolf Giesecke garantiert die mechanische Stabilität und Funktion der entsprechend gekennzeichneten Lattenroste sowie die Elastizität von Federleistenhaltern und die
Funktionsfähigkeit von Federleisten und Federtellern während des gesamten Garantiezeitraumes. Nicht unter diese Garantie fallen normale Gebrauchs-, Verbrauchs- sowie Verschleißerscheinungen,
insbesondere nachlassende Elastizität (und damit Begradigung) von Federleisten aufgrund der meist höheren Feuchtigkeit im Schlafzimmer. Der Kunde ist bei verschraubten Produkten dafür verantwortlich,
die Verschraubungen mindestens 2x jährlich zu kontrollieren und bei Bedarf die Verschraubungen wieder festzuziehen.
Mängel die aufgrund des Ausbleibens dieser Prüfung entstanden sind stellen ebenfalls keinen Garantiefall dar.

e) Die Garantie für entsprechend gekennzeichnete motorisch verstellbare Lattenrahmen

LAMETTA-Matratzensysteme Rolf Giesecke garantiert die mechanische Stabilität und Funktion der entsprechend gekennzeichneten Lattenroste sowie die Elastizität von Federleistenhaltern und die Funktionsfähigkeit von Federleisten und Federtellern während des gesamten Garantiezeitraumes. Nicht unter diese Garantie fallen normale Gebrauchs-, Verbrauchs- sowie Verschleißerscheinungen, insbesondere nachlassende Elastizität (und damit Begradigung) von Federleisten aufgrund der meist höheren Feuchtigkeit im Schlafzimmer. Der Kunde ist bei verschraubten Produkten dafür verantwortlich die Verschraubungen mindestens 2x jährlich zu kontrollieren und bei Bedarf die Verschraubungen wieder festzuziehen. Mängel die aufgrund des Ausbleibens dieser Prüfung entstanden sind stellen ebenfalls keinen Garantiefall dar.
Für Motoren, mechanische sowie elektrische Komponenten (das Antriebssystem inkl. aller Teile) garantiert LAMETTA-Matratzensysteme Rolf Giesecke eine bestimmungsgemäße Funktion für die Dauer von 2 Jahren ab Kaufdatum.

Reklamation bzgl. des Antriebssystems werden i.d.R. durch Zusendung einzelner Komponenten (Transformator, Handschalter, Motorblock, etc.) im Austausch abgewickelt, der Ausbau und Einbau erfolgt dabei stets durch den Kunden. In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, den Kundendienst des Antriebsherstellers bei Defekten der Mechanik den Schaden vor Ort beheben zu lassen, die Bearbeitungszeit dafür beträgt ca. 3-4 Wochen. In Ausnahmefällen erfolgt eine Reparatur in den Betriebsräumen der LAMETTA-Schlafsysteme Rolf Giesecke.

LAMETTA-Matratzensysteme Rolf Giesecke – 20253 Hamburg – im Januar 2023

Der Bundestag hat am 3.12.2015 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz gem. der europäischen ODR-Verordnung verabschiedet. Das Gesetz wurde zum 9.1.2016 in Kraft gesetzt. Mit dem VSBG wird die gesetzliche Grundlage für ein flächendeckendes Schlichtungssystem für Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschaffen, das neben die staatliche Justiz tritt. Online-Unternehmen sind verpflichtet, auf die ODR-Plattform mit diesem Link hinzuweisen: http://www.europa.eu/consumers/odr/. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) schafft ßergerichtliche Streitbeilegungsstellen. Diese stehen Verbrauchern bei Streitigkeiten mit Unternehmern zur Verfügung. Das Gesetz bestimmt Anforderungen bezüglich Fachkompetenz, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Transparenz. Es regelt den Ablauf eines Streitbeilegungsverfahrens.
[1]
Das Gesetz ist Teil der Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten. Die Verbraucherschlichtungsstellen sind in der Trägerschaft von privaten eingetragenen Vereinen (§ 3 Abs. 1 VSBG). Die Vereine richten Schlichtungsstellen ein, die erst nach der Anerkennung durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) zu Verbraucherschlichtungsstellen werden (§ 24 ff VSBG). Ein Überblick über den Ablauf des Anerkennungsverfahren ist auf der Seite des Bundesjustizamtes zu finden. Die Nutzung des Titels Verbraucherschlichtungsstelle ist nur für anerkannte Schlichtungsstellen zulässig. Der Missbrauch kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 41 VSBG). Um das Verfahren bei Verbrauchern bekannt zu machen, hat der Gesetzgeber die Unternehmer, die Verträge mit Verbrauchern schließen, verpflichtet, im Streitfall schriftlich auf das Verfahren und eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. In diesem schriftlichen Hinweis müssen die Unternehmen, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einer Schlichtung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen oder ob sie einen solchen Schlichtungsversuch ablehnen (§ 37 VSBG). Unternehmen, die am Stichtag 31. Dezember mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen und eine Webseite oder AGB haben, müssen ihre Webseite und ihre AGB an das Gesetz anpassen (§ 36 VSBG). Sie haben gut sichtbar, leicht zugänglich und verständlich zu erklären, ob sie an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen oder nicht. Nehmen sie teil, haben sie die zuständigen Verbraucherschlichtungsstellen mit Adresse und Webseite anzugeben. Zuwiderhandlungen können nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abgemahnt werden. Zulässig ist außerdem die Klage eines Verbraucherschutzverbandes nach dem Unterlassungsklagengesetz. Zusätzlich kann sich das Unternehmen schadenersatzpflichtig gegenüber dem Verbraucher machen.

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