Garantiebedingungen

GARANTIEBEDINGUNGEN & GEWÄHRLEISTUNG

1) Allgemeine Bestimmungen
Garantiegeber ist:
LAMETTA-Schlafsysteme Rolf Giesecke
Mansteinstraße 56
20253 Hamburg
Tel.: 040 – 4919005
Fax: 040 – 4917592
Kontakt@Lametta-Schlafsysteme.de

LAMETTA-Schlafsysteme Rolf Giesecke gewährt für entsprechend gekennzeichnete Artikel die gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten. Sämtliche gesetzlichen Mängelansprüche des Kunden bleiben daneben unberührt bestehen; sie werden hierdurch in keiner Art und Weise eingeschränkt. Für die jeweiligen Artikel gelten die auf der Rechnung explizit vermerkten Gewährleistungszeiten oder – soweit dort nicht vermerkt – die in der zum Kaufzeitpunkt gültigen/aktiven Artikelbeschreibung/Leistungsbeschreibung vermerkten Gewährleistungszeiten, welche Bestandteil des Kaufvertrages ist.

Im Rahmen der Gewährleistung steht LAMETTA-Schlafsysteme Rolf Giesecke dafür ein, dass die o.g. Produkte frei sind von herstellungsbedingten Fehlern und Fehlern die auch bei normaler Nutzung im privaten Bereich aufgetreten und nicht als normaler Verschleiß des Produktes (siehe unten) anzusehen sind.

Innerhalb des gesamten Gewährleistungszeitraumes bessert LAMETTA-Schlafsysteme Rolf Giesecke bei einem gem. diesen Bedingungen aufgetretenen Gewährleistungsfall nach eigener Wahl nach. Die Nachbesserung beinhaltet u.a. Reparatur des Artikels oder Teilen davon, Austausch von Teilen oder des gesamten Artikels sowie ggf. Gutschrift oder Teilgutschrift, soweit eine Nachbesserung wirtschaftlich nicht sinnvoll zu bewerkstelligen ist. Den jeweiligen Weg der Nachbesserung bestimmt einzig LAMETTA-Schlafsysteme Rolf Giesecke. Da es sich in der Regel um einen Austausch neu gegen alt handelt, erfolgen Nachbesserungen – sofern möglich – beim Kunden und durch ihn selbst. Sollten Nachbesserungen und Reparaturen – soweit notwendig – in den Betriebsräumen der LAMETTA-Schlafsysteme Rolf Giesecke müssen, wird die Ware dazu – soweit erforderlich – beim Kunden abgeholt, im Werk repariert und dem Kunden wieder zugestellt; ein Anspruch auf Ersatzware oder Kostenerstattung für die Reparaturzeit besteht nicht.

Soweit der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfristen von anderen ihm zustehenden Mängelrechten Gebrauch machen will, steht ihm dies selbstverständlich frei. Gewährleistungszeiträume werden durch eine Nachbesserung gem. diesen Bedingungen weder verkürzt, noch verlängert. Das Risiko von Rücksendungen innerhalb der Gewährleistung liegt beim Kunden.

LAMETTA-Schlafsysteme Rolf Giesecke berechnet dem Kunden je Gewährleistungsfall einer Matratze eine Bearbeitungspauschale von 39,95 EUR, welche u.a. anteilige Transportkosten für Abholung und Neuversand enthält. Bei Kopfkissen fällt keine Bearbeitungspauschale an.

Innerhalb des Gewährleistungszeitraumes für Matratzen hat der Kunde seinen Gewährleistungsanspruch gegenüber LAMETTA-Schlafsysteme Rolf Giesecke geltend zu machen. Dies kann grundsätzlich formlos erfolgen und die Gewährleistungserklärung in Textform ist dazu nicht notwendig. Der Kunde stellt LAMETTA-Schlafsysteme Rolf Giesecke mit Meldung seines Gewährleistungsanspruches oder unmittelbar danach die folgenden Informationen (vorzugsweise digital per E-Mail) zur Verfügung:

– Kopie der Handelsrechnung des reklamierten Artikels
– Aussagekräftige Bilder und Fehlerbeschreibung des jeweils reklamierten Mangels
– Informationen über das komplette Schlafsystem und ggf. eingesetzte weitere Artikel, Zubehör, o.ä.
– Aktuelle Kontaktinformationen, insbesondere E-Mail-Adresse sowie Telefonnummer für eine schnelle Kommunikation und Abwicklung

Für diese Gewährleistungsbedingungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Gewährleistungen gelten nur für Produkte, die innerhalb Deutschlands oder innerhalb Europa erworben wurden und dort eingesetzt werden.

LAMETTA-Schlafsysteme Rolf Giesecke verwendet für alle Matratzen- wie Kopfkissenkerne nur hochwertige Polyurethan-Schaumstoffe bester Qualitäten, die allesamt nach den strengen Richtlinien des Verbandes der Polyurethan-Weichschaum-Industrie gefertigt worden sind. Innerhalb der Gewährleistungszeit garantiert LAMETTA-Schlafsysteme Rolf Giesecke daher, dass eine dauerhafte, nicht-reversible Verformung des Materials von höchstens 20% eintritt.
Die Bezüge der Matratzen  und Kopfkissen werden, je nach Modell, Ausführung und Bestellung des Kunden aus unterschiedlichen sehr hochwertigen Kunst- und/oder Naturfasern gefertigt.
Bei Einhalten der im jeweiligen Etikett genannten Pflege- und Waschhinweise, Verwendung eines Lattenrahmens bei Matratzen mit mindestens 28 Federleisten sowie eines passenden Matratzenschoners, garantiert LAMETTA-Schlafsysteme Rolf Giesecke die Haltbarkeit der Versteppung und des Stoffes, der Nähte sowie der Reißverschlüsse über die gesamte Gewährleistungszeit.
Normale Verbrauchs-, Benutzungs- und Verschleißerscheinungen fallen nicht unter diese Garantie, ebenso Effekte die aus Kombinationen mit Fremdartikeln entstehen können (z.B. Knötchenbildung bei hochwertigen extra feinen Funktionsfaserbezügen in Kombination mit einigen ähnlich gearbeiteten Betttücher, so.g. Pilling-Bildung).

LAMETTA-Schlafsysteme Rolf Giesecke – 20253 Hamburg – im Januar 2024

Der Bundestag hat am 3.12.2015 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz gem. der europäischen ODR-Verordnung verabschiedet. Das Gesetz wurde zum 9.1.2016 in Kraft gesetzt. Mit dem VSBG wird die gesetzliche Grundlage für ein flächendeckendes Schlichtungssystem für Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschaffen, das neben die staatliche Justiz tritt. Online-Unternehmen sind verpflichtet, auf die ODR-Plattform mit diesem Link hinzuweisen: http://www.europa.eu/consumers/odr/. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) schafft außergerichtliche Streitbeilegungsstellen. Diese stehen Verbrauchern bei Streitigkeiten mit Unternehmern zur Verfügung. Das Gesetz bestimmt Anforderungen bezüglich Fachkompetenz, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Transparenz. Es regelt den Ablauf eines Streitbeilegungsverfahrens.
[1]
Das Gesetz ist Teil der Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten. Die Verbraucherschlichtungsstellen sind in der Trägerschaft von privaten eingetragenen Vereinen (§ 3 Abs. 1 VSBG). Die Vereine richten Schlichtungsstellen ein, die erst nach der Anerkennung durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) zu Verbraucherschlichtungsstellen werden (§ 24 ff VSBG). Ein Überblick über den Ablauf des Anerkennungsverfahren ist auf der Seite des Bundesjustizamtes zu finden. Die Nutzung des Titels Verbraucherschlichtungsstelle ist nur für anerkannte Schlichtungsstellen zulässig. Der Missbrauch kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 41 VSBG). Um das Verfahren bei Verbrauchern bekannt zu machen, hat der Gesetzgeber die Unternehmer, die Verträge mit Verbrauchern schließen, verpflichtet, im Streitfall schriftlich auf das Verfahren und eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. In diesem schriftlichen Hinweis müssen die Unternehmen, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einer Schlichtung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen oder ob sie einen solchen Schlichtungsversuch ablehnen (§ 37 VSBG). Unternehmen, die am Stichtag 31. Dezember mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen und eine Webseite oder AGB haben, müssen ihre Webseite und ihre AGB an das Gesetz anpassen (§ 36 VSBG). Sie haben gut sichtbar, leicht zugänglich und verständlich zu erklären, ob sie an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen oder nicht. Nehmen sie teil, haben sie die zuständigen Verbraucherschlichtungsstellen mit Adresse und Webseite anzugeben. Zuwiderhandlungen können nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abgemahnt werden. Zulässig ist außerdem die Klage eines Verbraucherschutzverbandes nach dem Unterlassungsklagengesetz. Zusätzlich kann sich das Unternehmen schadenersatzpflichtig gegenüber dem Verbraucher machen.

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